Rechtsprechung
   VG Mainz, 26.04.2019 - 4 L 437/19.MZ   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,10858
VG Mainz, 26.04.2019 - 4 L 437/19.MZ (https://dejure.org/2019,10858)
VG Mainz, Entscheidung vom 26.04.2019 - 4 L 437/19.MZ (https://dejure.org/2019,10858)
VG Mainz, Entscheidung vom 26. April 2019 - 4 L 437/19.MZ (https://dejure.org/2019,10858)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,10858) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 21 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 5 Abs 1 PartG, § 130 Abs 1 Nr 2 StGB
    Wahlwerbung im Fernsehen; NPD; Volksverhetzung: Messermänner

  • Wolters Kluwer

    Böswillig; Europawahl; Frieden; Gesamtzusammenhang; Gewalttat; Grenzöffnung; Massenzuwanderung; Menschenwürde; Messermänner; Migrant; Migrati...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04

    Volksverhetzung ("Aktion Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches

    Auszug aus VG Mainz, 26.04.2019 - 4 L 437/19
    Vom Standpunkt eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 -) enthält der Werbespot durch seine Bilder und seinen Wortlaut im Gesamtzusammenhang die objektive Aussage, dass Ausländer - insbesondere jene die im Jahr 2015 und später eingereist sind - sämtlich Straftäter sind.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010, a.a.O., sowie Beschluss vom 24. September 2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris) haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung strafrechtlicher Vorschriften dem Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch bei der Rechtsanwendung gewahrt bleibt.

    Dies kann der Fall sein, wenn einer Bevölkerungsgruppe pauschal sozial unerträgliche Verhaltensweisen oder Eigenschaften zugeschrieben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010, a.a.O., auch BGH, Urteil vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93 -, BGHSt 40/97 [100]).

  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

    Auszug aus VG Mainz, 26.04.2019 - 4 L 437/19
    Dies kann der Fall sein, wenn einer Bevölkerungsgruppe pauschal sozial unerträgliche Verhaltensweisen oder Eigenschaften zugeschrieben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010, a.a.O., auch BGH, Urteil vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93 -, BGHSt 40/97 [100]).
  • BVerfG, 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Plakatierung im Rahmen der

    Auszug aus VG Mainz, 26.04.2019 - 4 L 437/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010, a.a.O., sowie Beschluss vom 24. September 2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris) haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung strafrechtlicher Vorschriften dem Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch bei der Rechtsanwendung gewahrt bleibt.
  • BGH, 08.08.2006 - 5 StR 405/05

    Störung des öffentlichen Friedens nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch ins Internet

    Auszug aus VG Mainz, 26.04.2019 - 4 L 437/19
    Dies ist dann der Fall, wenn berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, dass das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die sich die böswillige Verächtlichmachung richtet (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05 - NSTZ 2007, 216, 217).
  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus VG Mainz, 26.04.2019 - 4 L 437/19
    Der Antragsgegner ist trotz des grundsätzlichen Anspruchs der Antragstellerin nach § 5 Abs. 1 Parteiengesetz i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG auf Ausstrahlung eines Wahlwerbespots zu dessen Zurückweisung befugt, weil der von der Antragstellerin vorgelegte Wahlwerbespot evident gegen die allgemeinen Strafgesetze verstößt und dieser Verstoß nicht leicht wiegt (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75, 2 BvR 958/76, 2 BvR 977/76 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2011 - OVG 3 S 1112.11 -, juris).
  • VG Berlin, 28.04.2014 - 2 L 59.14

    Sendung von eingereichten Wahlwerbespots für die Europawahl 2014

    Auszug aus VG Mainz, 26.04.2019 - 4 L 437/19
    Diese Äußerungen sind darüber hinaus geeignet, eine latent vorhandene Gewaltbereitschaft gegenüber Teilen der Bevölkerung zu vertiefen und damit den öffentlichen Frieden zu gefährden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. September 2009 - 3 M 155.09 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 28. April 2014 - 2 L 59.14 -, juris Rn. 14).
  • VG Düsseldorf, 29.04.2020 - 20 K 3926/19

    Wahlplakat Migration tötet Volksverhetzung Beseitigungsanordnung Absehen von

    Die Rechtsprechung hat deshalb einen Wahlwerbespot der NPD mit der Formulierung "Migration tötet" als Volksverhetzung und damit unzulässig eingestuft, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2019 - 5 B 543/19 - Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27. April 2019 - 1 BvQ 36/19 - vorgehend: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. April 2019 - 2 B 10639/19 - diesem vorgehend: Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 26. April 2019 - 4 L 437/19.MZ - zitiert nach juris.
  • VG München, 24.05.2019 - M 7 E 19.2503

    Wahlplakat mit beschimpfendem Unfug an öffentlicher Totengedenkstätte

    Die durch das Wahlplakat zum Ausdruck kommende Meinungsäußerung ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden (vgl. in diesem Sinne bereits VG Würzburg, B.v. 20.5.2019 - W 9 E 19.592 S. 11 ff. - bisher nicht veröffentlicht; vgl. auch VG Chemnitz, B.v. 3.5.2019 - 7 L 271/19, S. 11 ff. - bisher nicht veröffentlicht; (vgl. auch ausführlich - zur vergleichbaren Formulierung "Migration tötet" im Rahmen eines NPD-Wahlwerbespots - VG Mainz, B.v. 26.4.2019 - 4 L 437/19.MZ - juris Rn. 9 ff., bestätigt durch BVerfG, B.v. 27.4.2019 - 1 BvQ 36/19 - juris).
  • VG Düsseldorf, 21.05.2019 - 20 L 1449/19

    NPD muss Wahlwerbeplakate in Mönchengladbach entfernen

    Die Rechtsprechung hat deshalb einen Wahlwerbespot der Antragstellerin mit der Formulierung "Migration tötet" als Volksverhetzung und damit unzulässig eingestuft, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2019 - 5 B 543/19 - Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27. April 2019 - 1 BvQ 36/19 - vorgehend: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. April 2019 - 2 B 10639/19 - diesem vorgehend: Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 26. April 2019 - 4 L 437/19.MZ - zitiert nach juris.
  • VG Dresden, 20.05.2019 - 6 L 385/19
    Solche Äußerungen sind geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtssicherheit zu erschüttern, eine latent vorhandene Gewaltbereitschaft insbesondere rechtsradikal gesinnter Personen gegenüber Migranten zu stärken, Abneigungen hervorzurufen und die Gewaltschwelle herabzusetzen und damit den öffentlichen Frieden zu gefährden (vgl. VG Mainz, Beschl. v. 26. April 2019 - 4 L 437/19.MZ - juris m.w.N., OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 26. April 2019 - 2 B 10639/19 - juris).
  • VGH Bayern, 24.05.2019 - 10 CE 19.1032

    Erfolglose Beschwerde gegen Entfernung von Wahlplakaten

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das zunächst verwendete Wort "Migration" nur durch "Multikulti" ersetzt wurde (s. zur Formulierung "Migration tötet" im Rahmen eines NPD-Wahlwerbespots - VG Mainz, B.v. 26.4.2019 - 4 L 437/19.MZ - juris Rn. 9 ff., bestätigt durch BVerfG, B.v. 27.4.2019 - 1 BvQ 36/19 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht